§ 233a StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juni 1934] | [1. Januar 1934] |
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§ 233a | § 233a |
Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden. | Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden. |
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 233a. Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 19, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.