§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234
[… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 234. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 234 StPO

§ 233a StPO

§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten