§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 247 § 247
[1] Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Person unter sechzehn Jahren als Zeuge zu vernehmen ist und die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen erheblichen Nachteil für das Wohl des Zeugen befürchten läßt. [3] Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. [4] Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. (1) [1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. [2] Dasselbe gilt für die Dauer von Erörterungen über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. [3] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden [ist], von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 247.
(1) [1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. 2[2] Dasselbe gilt für die Dauer von Erörterungen über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. 3[3] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten, sobald dieser wieder vorgelassen worden [ist], von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 27, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 27, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 247 StPO

§ 246a StPO. Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

§ 247a StPO. Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen