§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Dezember 1994][1. April 1987]
§ 249 § 249
(1) [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. (1) [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) [1] Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. [2] Widerspricht der Staatsanwalt, [der] Angeklagte oder [der] Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. [3] Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. (2) [1] Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. [2] Widerspricht der Staatsanwalt, [der] Angeklagte oder [der] Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. [3] Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
[1. April 1987–1. Dezember 1994]
1§ 249.
(1) [1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. [2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtheilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
2(2) [1] Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 3[2] Widerspricht der Staatsanwalt, [der] Angeklagte oder [der] Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. [3] Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 21, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 16, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

Umfeld von § 249 StPO

§ 248 StPO. Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

§ 250 StPO. Grundsatz der persönlichen Vernehmung