§ 257b StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [4. August 2009] |
---|---|
§ 257b. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 257b |
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. | Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. |
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 257b. Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 8, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.