§ 26 StPO. Ablehnungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017][25. Juli 2015]
§ 26. Ablehnungsverfahren § 26. Ablehnungsverfahren
(1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. (1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] § 257a findet keine Anwendung.
(2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
[25. Juli 2015–24. August 2017]
1§ 26. 2Ablehnungsverfahren.
3(1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] § 257a findet keine Anwendung.
4(2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
4. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.