§ 260 StPO. Urteil
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953] | [1. Oktober 1950] |
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§ 260 | § 260 |
(1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. [2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens. | (1) [1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. [2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens. |
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen. | (2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. | (3) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(4) [1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. [2] Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder wird unter Schuldigsprechung von Strafe abgesehen, so ist dies im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. [3] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. [4] Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts. | (4) [1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. [2] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. [3] Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 260.
(1) 2[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. 3[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung oder Einstellung des Verfahrens.
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu bezeichnen.
5(4) [1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. [2] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. [3] Im übrigen unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 21, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.114, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.115, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.115, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.