§ 261 StPO. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 261. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 261
Über das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Über das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 261. Über das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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