§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 264 § 264
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden. (2) (weggefallen)
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 264.
(1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich [sie] nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 1 S. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.