§ 268 StPO. Urteilsverkündung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 268 | § 268 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) [1] Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | (2) [1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem Schluß der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
(3) [1] Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. [2] Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. [3] § 229 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | (3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. |
(4) (weggefallen) |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 268.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) [1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem Schluß der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.121, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 31, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.