§ 268b StPO. Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1953]
§ 268b. Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268b
[1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. [2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden. [1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. [2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 268b. [1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. [2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 32, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.