§ 268d StPO. Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 2011] |
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§ 268d. Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung | § 268d |
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt. | Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt. |
[1. Januar 2011–25. Juli 2015]
1§ 268d. Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2010.