§ 269 StPO. Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] |
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§ 269. Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung | § 269 |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. | Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. |
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 269. Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.