§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 270. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 270
(1) [1] Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. [2] Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält. (1) [1] Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. [2] Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210. (3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) [1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. (4) [1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 270.
2(1) [1] Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. [2] Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
3(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
4(3) [1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. [2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) 5[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.123, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
3. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 13, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
4. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 13, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 78, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 270 StPO

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§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

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