§ 271 StPO. Hauptverhandlungsprotokoll
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 271 | § 271 |
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. | (1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] [Ist] der [Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied] des [… G]erichts, [so] genügt [bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Gerichtsschreibers. | (2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 271.
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.