§ 275 StPO. Absetzungsfrist und Form des Urteils
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 275 | § 275 |
(1) Das Urtheil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. | (1) Das Urtheil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. |
(2) [1] Es ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter [der] Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt. [3] Der Unterschrift der Schöffen und der Geschworenen bedarf es nicht. | (2) [1] Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. [3] Der Unterschrift der Schöffen [und der Geschworenen] bedarf es nicht. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle, [die] an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. | (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der [Geschworenen, der] Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle, welche an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 275.
2(1) Das Urtheil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) [1] Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. 3[3] Der Unterschrift der Schöffen [und der Geschworenen] bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1921: Artt. III Nr. 5, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
- 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 4. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 5. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.