§ 275a StPO. Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[28. August 2002–29. Juli 2004]
1§ 275a.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht des ersten Rechtszuges. [2] Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(4) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Der Vorsitzende verliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. [3] Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.
(5) [1] Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. [2] Der Gutachter darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.
Anmerkungen:
1. 28. August 2002: Artt. 2 Nr. 4a, 7 des Gesetzes vom 21. August 2002.

Umfeld von § 275a StPO

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