§ 278 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 278. [Ist der Aufenthalt] des Angeklagten […] unbekannt […] oder die Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos […], [… so wird der Angeklagte in] der [Weise zur] Hauptverhandlung [geladen, daß eine beglaubigte Abschrift] der Ladung [zwei Wochen an die Gerichtstafel] des Gerichts [erster Instanz angeheftet wird].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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