§ 279 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 279.
(1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht.
2(2) In der Ladung sollen angegeben werden […]
  • 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden;
  • 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung;
  • 3. die anwendbaren Strafvorschriften;
  • 4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung.
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.131, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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