§ 28 StPO. Rechtsmittel
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1965] |
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§ 28. Rechtsmittel | § 28 |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. | (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. |
(2) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. | (2) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. |
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 28.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.