§ 285 StPO. Beweissicherungszweck
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935] | [1. April 1924] |
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§ 285 | § 285 |
(1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen. | (1) [1] In anderen als den im § [277] bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294. | (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ [286 bis 294]. |
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 285.
(1) [1] In anderen als den im § [277] bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ [286 bis 294].
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.