§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 289 § 289
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. Stellt sich erst nach Anordnung der Hauptverhandlung die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 289. Stellt sich erst nach Anordnung der Hauptverhandlung die Flucht des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

Umfeld von § 289 StPO

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§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

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