§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 2012]
§ 291. Bekanntmachung der Beschlagnahme § 291
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
[1. April 2012–25. Juli 2015]
1§ 291. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

Umfeld von § 291 StPO

§ 290 StPO. Vermögensbeschlagnahme

§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung