§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2007] | [1. April 1924] |
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§ 293 | § 293 |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. | (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. |
(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. | (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war. |
[1. April 1924–1. Januar 2007]
1§ 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.