§ 295 StPO. Sicheres Geleit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 295. Sicheres Geleit | § 295 |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. | (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] Straftat, für [die es] ertheilt ist. | (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen] der[…] Straftat, für [die es] ertheilt ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, [oder] wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter [denen] ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist. | (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, [oder] wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter [denen] ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 295.
2(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.134, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 78, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.