§ 298 StPO. Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 1923–1. April 1924]
1§ 298.
(1) Hatte ein Angeklagter zur Zeit der Tat noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muß die Nebenfrage gestellt werden, ob er zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung fähig war, das Ungesetzliche der Tat einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen.
(2) Ist ein Angeklagter taubstumm, so muß die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1923: §§ 43 S. 1 Halbs. 2, 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1923.

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