§ 299 StPO. Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1928]
§ 299 § 299
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. (1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle des[…] Gerichts geben, in dessen Gefängniß er sich befindet, und falls das Gefängniß kein gerichtliches ist, des[…] Amtsgerichts, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der[… Frist] das Protokoll aufgenommen wird. (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der[… Frist] das Protokoll aufgenommen wird.
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 299.
2(1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle des[…] Gerichts geben, in dessen Gefängniß er sich befindet, und falls das Gefängniß kein gerichtliches ist, des[…] Amtsgerichts, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der[… Frist] das Protokoll aufgenommen wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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