§ 304 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][1. Oktober 1969]
§ 304 § 304
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten i[m] erste[n Rechtszug] oder i[m] Berufungs[verfahren] erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz [sie] nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten i[m] erste[n Rechtszug] oder i[m] Berufungs[verfahren] erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz [sie] nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch [die] sie betroffen werden, Beschwerde erheben. (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch [die] sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.
(4) [1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. [2] Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche (4) [1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. [2] Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen, 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, 3. die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder 4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung und den Widerruf des Straferlasses (§ 453 Abs. 3 Satz 3), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen. 5. den Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 Abs. 3 Satz 3), die bedingte Entlassung und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen.
[1. Oktober 1969–1. April 1970]
1§ 304.
2(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten i[m] erste[n Rechtszug] oder i[m] Berufungs[verfahren] erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz [sie] nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
3(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch [die] sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
4(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.
5(4) [1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. [2] Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
  • 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
  • 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
  • 3. die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
  • 4. die Akteneinsicht betreffen oder
  • 5. den Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 Abs. 3 Satz 3), die bedingte Entlassung und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. August 1952: Artt. 15 Nr. 1 Buchst. a, 19 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1952.
5. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 12, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.