§ 305a StPO. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 305a § 305a
(1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 305a.
(1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 33, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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