§ 306 StPO. Einlegung; Abhilfeverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 306 § 306
(1) [1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (1) [1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
(3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters […]. (3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten Richters und des Untersuchungsrichters […].
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 306.
(1) 2[1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
3(3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten Richters und des Untersuchungsrichters […].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 306 StPO

§ 305a StPO. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 306 StPO. Einlegung; Abhilfeverfahren

§ 307 StPO. Keine Vollzugshemmung