§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1965]
§ 308. Befugnisse des Beschwerdegerichts § 308
(1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 308.
2(1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 34, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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