§ 309 StPO. Entscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 309. Entscheidung | § 309 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde [ergeht] ohne […] mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. | (1) Die Entscheidung über die Beschwerde [ergeht] ohne […] mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. | (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 309.
2(1) Die Entscheidung über die Beschwerde [ergeht] ohne […] mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.