§ 310 StPO. Weitere Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969][1. Oktober 1950]
§ 310 § 310
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. (1) Beschlüsse, [die] von dem Landgericht [auf die] Beschwerde[… hin] erlassen [worden] sind, können, […]sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 310.
2(1) Beschlüsse, [die] von dem Landgericht [auf die] Beschwerde[… hin] erlassen [worden] sind, können, […]sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
3(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.137, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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