§ 316 StPO. Hemmung der Rechtskraft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 316 | § 316 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit [es] angefochten ist, gehemmt. | (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit [es] angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen. | (2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 316.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit [es] angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.