§ 32 StPO. Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2026]
1§ 32. Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen.
2(1) [1] Die Akten werden elektronisch geführt. [2] Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. [3] Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. [4] Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(2) [1] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. [2] Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3) [1] Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. [2] Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
2. 1. Januar 2026: Artt. 1, 40 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.