§ 320 StPO. Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 320. 2Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft. [1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. [2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.139, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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