§ 326 StPO. Schlussvorträge
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1924] |
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§ 326. Schlussvorträge | § 326 |
[1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. | [1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 326. [1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.