§ 329 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 329.
2(1) [1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. [2] Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. [3] Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
3(2) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. [2] Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
4(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 [und] 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
5(4) [1] Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. [2] Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 87 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 87 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 87 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 87 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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