§ 32d StPO. Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 2026] | [1. Januar 2022] |
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| § 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung | § 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung |
| [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln: | [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die Berufung |
| 1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme, | und ihre Begründung, |
| 2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung, | die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie |
| 3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme, | |
| 4. die Privatklage und | die Privatklage und |
| 5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. | die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. |
[1. Januar 2022–1. Januar 2026]
1§ 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung. [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2, 33 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.