§ 32d StPO. Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2026][1. Januar 2022]
§ 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung
[1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln: [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die Berufung
1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme, und ihre Begründung,
2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie
3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4. die Privatklage und die Privatklage und
5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
[1. Januar 2022–1. Januar 2026]
1§ 32d. Pflicht zur elektronischen Übermittlung. [1] Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. [2] Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. [3] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. [4] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2, 33 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.