§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 330 § 330
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen. Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
(2) [1] Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. [2] Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 330. Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.140, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 330 StPO

§ 329 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung