§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934] | [1. April 1924] |
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§ 331 | § 331 |
(1) War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden. | War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden. |
(2) Diese Bestimmung steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt durch das Berufungsgericht nicht entgegen. |
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 331. War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu [seinen] Gunsten […] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.