§ 347 StPO. Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017]
1§ 347. 2Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht.
(1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3[3] Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. 4[4] Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben.
5(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist [sendet] die Staatsanwaltschaft die […] Akten an das Revisionsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 34 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 34 Buchst. a, Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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