§ 356a StPO. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[21. Dezember 2018]
1§ 356a. 2Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung. [1] Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. [2] Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. [3] Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 3[4] Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 4[5] § 47 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 2, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 21. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
- 4. 21. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.