§ 357 StPO. Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [31. Dezember 2006] |
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§ 357. Revisionserstreckung auf Mitverurteilte | § 357 |
[1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. | [1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[31. Dezember 2006–25. Juli 2015]
1§ 357. [1] Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht] Revision […] eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. [2] § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 5, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.