§ 358 StPO. Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 358.
2(1) Das Gericht, an [das] die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, [die] der Aufhebung des Urtheils zu Grund gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grund zu legen.
(2) 3[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. 4[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 85, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Art. 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. f des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 358 StPO

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§ 358 StPO. Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

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