§ 36 StPO. Zustellung und Vollstreckung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 36. Zustellung und Vollstreckung § 36
(1) [1] Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (1) [1] Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) [1] Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen. (2) [1] Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 36.
(1) [1] Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. [2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) [1] Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. [2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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