§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943][1. April 1924]
§ 367 § 367
(1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein auf Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde hin ergangenes Urteil angefochten, so entscheidet das untere Gericht, wenn Feststellungen angegriffen werden, die nur dieses getroffen hat. (1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf Grund des § [359] Nr. 3 oder des § [362] Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war.
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. (2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
[1. April 1924–15. Juni 1943]
1§ 367.
(1) [1] Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. [2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf Grund des § [359] Nr. 3 oder des § [362] Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war.
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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