§ 37 StPO. Zustellungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[6. Juli 2013] | [1. Juli 2002] |
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§ 37 | § 37 |
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) | (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) |
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. | (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. |
(3) [1] Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. [2] Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1. |
[1. Juli 2002–6. Juli 2013]
1§ 37.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 12 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 12 Nr. 2, Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.