§ 373a StPO. Verfahren bei Strafbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] |
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§ 373a | § 373a |
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 entsprechend. | Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl geschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 entsprechend. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 373a. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl geschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 6 Nr. 5, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.