§ 380 StPO. Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 380 | § 380 |
(1) [1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. [2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. | (1) [1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. [2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. |
(2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.] | (2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.] |
(3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen. | (3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen. |
(4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.] | (4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.] |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 380.
(1) 2[1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. [2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
3(2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.]
4(3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 95 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 95 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.